721.4
SMWAVOFSCP
CH-BE
Art. 3 Verordnung über die Spezialfinanzierung Mehrwertabgabe (SMWAV) - Verwaltung
Art. 3 Verordnung über die Spezialfinanzierung Mehrwertabgabe (SMWAV) · Verwaltung
1. Das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) verwaltet die Spezialfinanzierung Mehrwertabgabe.
2. Das AGR
a) vollzieht das Inkasso und Mahnwesen für die Forderungen des Kantons gegenüber den Gemeinden,
b) führt die Buchhaltung,
c) weist die Spezialfinanzierung Mehrwertabgabe in seiner Rechnung aus.
3. Die Verwaltungskosten gehen zulasten der Spezialfinanzierung Mehrwertabgabe.