Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
721.4 SMWAVOFSCP CH-BE

Art. 3 Verordnung über die Spezialfinanzierung Mehrwertabgabe (SMWAV) - Verwaltung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (7 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Verordnung über die Spezialfinanzierung Mehrwertabgabe (SMWAV) · Verwaltung

1. Das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) verwaltet die Spezialfinanzierung Mehrwertabgabe.

2. Das AGR

a) vollzieht das Inkasso und Mahnwesen für die Forderungen des Kantons gegenüber den Gemeinden,

b) führt die Buchhaltung,

c) weist die Spezialfinanzierung Mehrwertabgabe in seiner Rechnung aus.

3. Die Verwaltungskosten gehen zulasten der Spezialfinanzierung Mehrwertabgabe.

← Art. 2 Verordnung über die Spezialfinanzierung Mehrwertabgabe (SMWAV) Gegenstand Art. 4 Verordnung über die Spezialfinanzierung Mehrwertabgabe (SMWAV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →