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721.4 SMWAVOFSCP CH-BE

Art. 1 Verordnung über die Spezialfinanzierung Mehrwertabgabe (SMWAV) - Gegenstand

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Art. 1 Verordnung über die Spezialfinanzierung Mehrwertabgabe (SMWAV) · Gegenstand

1. Der Kanton führt unter der Bezeichnung «Spezialfinanzierung Mehrwertabgabe» eine Spezialfinanzierung nach Artikel 14 des Gesetzes vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG).

Gegenstand Art. 2 Verordnung über die Spezialfinanzierung Mehrwertabgabe (SMWAV) →

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