721.3
BMBVONMC
CH-BE
Art. 7 Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV) - Fassadenflucht
Begriffe und Messweisen - Gebäudeteile (Anhang Figuren 2.1 bis 2.5)
Art. 7 Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV) · Fassadenflucht
1. Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Geraden durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden Terrain.
2. Vorspringende und unbedeutend rückspringende Gebäudeteile werden nicht berücksichtigt.