721.3
BMBVONMC
CH-BE
Art. 5 Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV) - Unterirdische Bauten
Begriffe und Messweisen - Gebäude (Anhang Figuren 1.1 bis 1.4)
Art. 5 Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV) · Unterirdische Bauten
1. Unterirdische Bauten sind Gebäude, die mit Ausnahme der Erschliessung sowie der Geländer und Brüstungen, vollständig unter dem massgebenden Terrain liegen.