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721.3 BMBVONMC CH-BE

Art. 5 Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV) - Unterirdische Bauten

Begriffe und Messweisen - Gebäude (Anhang Figuren 1.1 bis 1.4)
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Art. 5 Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV) · Unterirdische Bauten

1. Unterirdische Bauten sind Gebäude, die mit Ausnahme der Erschliessung sowie der Geländer und Brüstungen, vollständig unter dem massgebenden Terrain liegen.

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