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721.3 BMBVONMC CH-BE

Art. 34 Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV) - Übergangsfrist für Gemeinden

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 34 Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV) · Übergangsfrist für Gemeinden

1. Die Gemeinden passen ihre baurechtliche Grundordnung bis zum 31. Dezember 2028 den Bestimmungen dieser Verordnung an.

2. Bis zur Anpassung der baurechtlichen Grundordnung gemäss Absatz 1 finden die bisherigen Artikel 93 bis 98 Absatz 1 der Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV) Anwendung. Absatz 3 bleibt vorbehalten.

3. Für Gemeinden, welche die Anpassung ihrer baurechtlichen Grundordnung nicht innert Frist gemäss Absatz 1 beschlossen haben, gelten ab dem 1. Januar 2029 die Bestimmungen dieser Verordnung.

4. Artikel 26 gilt für alle Gemeinden ab Inkrafttreten dieser Verordnung.

5. Für Überbauungsordnungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits beschlossen sind, und deren spätere Änderungen gilt die Anpassungspflicht nicht.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

110 2015 81 · be (Art. 34 Abs. 1 und 2 BMBV)
Administrative Authority Overturns Building Permit Due to FAR and Height Violations
Cited to justify the continued application of former Art. 93 to 98 BauV concerning the calculation of the utilization index and building height, as the municipality had not yet adapted its zoning ordinance.