Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
721.3 BMBVONMC CH-BE

Art. 29 Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV) - Baumassenziffer

Begriffe und Messweisen - Nutzungsziffern (Anhang Figuren 7.1 bis 7.4)
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (36 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 29 Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV) · Baumassenziffer

1. Die Baumassenziffer (BMZ) ist das Verhältnis des Bauvolumens über dem massgebenden Terrain (BVm) zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF).

2. Als Bauvolumen über dem massgebenden Terrain gilt das Volumen des Baukörpers in seinen Aussenmassen.

3. Die Volumen offener Gebäudeteile, die weniger als zur Hälfte durch Abschlüsse (beispielsweise Wände) umgrenzt sind, werden zu einem festgelegten Anteil angerechnet.

← Art. 28 Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV) Begriffe und Messweisen - Massgebendes Terrain Art. 30 Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →