721.3
BMBVONMC
CH-BE
Art. 28 Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV) - Geschossflächenziffer
Begriffe und Messweisen - Nutzungsziffern (Anhang Figuren 7.1 bis 7.4)
Art. 28 Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV) · Geschossflächenziffer
1. Die Geschossflächenziffer (GFZ) ist das Verhältnis der Summe aller Geschossflächen (GF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche.
2. Die Summe aller Geschossflächen besteht aus folgenden Komponenten
a) Hauptnutzflächen (HNF),
b) Nebennutzflächen (NNF),
c) Verkehrsflächen (VF),
d) Konstruktionsflächen (KF),
e) Funktionsflächen (FF).
3. Nicht angerechnet werden Flächen, deren lichte Höhe unter 1,50 Meter liegt.