721.3
BMBVONMC
CH-BE
Art. 26 Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV)
Begriffe und Messweisen - Nachträgliche Aussendämmung
Art. 26 Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV)
1. Bei nachträglicher Aussendämmung bleibt für die Messung der Gesamthöhe oder der Fassadenhöhe die bisherige Dachgestaltung, für die Messung der Bauabstände, Gebäudelänge und -breite sowie für die Berechnung der Nutzungsziffern das bisherige Rohmauerwerk, massgebend.