721.3
BMBVONMC
CH-BE
Art. 24 Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV) - Baulinien
Begriffe und Messweisen - Abstände und Abstandsbereiche (Anhang Figuren 6.1 bis 6.4)
Art. 24 Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV) · Baulinien
1. Baulinien begrenzen die Bebauung und dienen insbesondere der Sicherung bestehender und geplanter Anlagen und Flächen sowie der baulichen Gestaltung.