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721.3 BMBVONMC CH-BE

Art. 24 Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV) - Baulinien

Begriffe und Messweisen - Abstände und Abstandsbereiche (Anhang Figuren 6.1 bis 6.4)
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Art. 24 Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV) · Baulinien

1. Baulinien begrenzen die Bebauung und dienen insbesondere der Sicherung bestehender und geplanter Anlagen und Flächen sowie der baulichen Gestaltung.

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