721.3
BMBVONMC
CH-BE
Art. 22 Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV) - Grenzabstand
Begriffe und Messweisen - Abstände und Abstandsbereiche (Anhang Figuren 6.1 bis 6.4)
Art. 22 Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV) · Grenzabstand
1. Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Parzellengrenze.