721.3
BMBVONMC
CH-BE
Art. 20 Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV) - Dachgeschosse
Begriffe und Messweisen - Geschosse (Anhang Figuren 5.1 bis 5.4)
Art. 20 Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV) · Dachgeschosse
Dachgeschosse sind Geschosse, deren Kniestockhöhen das zulässige Mass nicht überschreiten.