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721.3 BMBVONMC CH-BE

Art. 20 Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV) - Dachgeschosse

Begriffe und Messweisen - Geschosse (Anhang Figuren 5.1 bis 5.4)
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Art. 20 Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV) · Dachgeschosse

Dachgeschosse sind Geschosse, deren Kniestockhöhen das zulässige Mass nicht überschreiten.

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