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721.3 BMBVONMC CH-BE

Art. 19 Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV) - Untergeschosse

Begriffe und Messweisen - Geschosse (Anhang Figuren 5.1 bis 5.4)
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Art. 19 Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV) · Untergeschosse

1. Untergeschosse sind Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens des darüberliegenden Vollgeschosses, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens bis zum zulässigen Mass über die Fassadenlinie hinausragt.

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