721.3
BMBVONMC
CH-BE
Art. 19 Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV) - Untergeschosse
Begriffe und Messweisen - Geschosse (Anhang Figuren 5.1 bis 5.4)
Art. 19 Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV) · Untergeschosse
1. Untergeschosse sind Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens des darüberliegenden Vollgeschosses, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens bis zum zulässigen Mass über die Fassadenlinie hinausragt.