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721.3 BMBVONMC CH-BE

Art. 18 Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV) - Vollgeschosse

Begriffe und Messweisen - Geschosse (Anhang Figuren 5.1 bis 5.4)
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Art. 18 Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV) · Vollgeschosse

1. Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden mit Ausnahme der Unter-, Dach- und Attikageschosse.

2. Bei zusammengebauten Gebäuden und bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, wird die Vollgeschosszahl für jeden Gebäudeteil bzw. für jedes Gebäude separat ermittelt.

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