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Art. 17 Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV) - Lichte Höhe und Geschosshöhe

Begriffe und Messweisen - Höhen (Anhang Figuren 4.1.a bis 4.4)
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Art. 17 Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV) · Lichte Höhe und Geschosshöhe

1. Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des fertigen Bodens und der Unterkante der fertigen Decke bzw. Balkenlage, wenn die Nutzbarkeit eines Geschosses durch die Balkenlage bestimmt wird.

2. Die Geschosshöhe ist die Höhe von Oberkante bis Oberkante fertigem Boden.

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