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721.3 BMBVONMC CH-BE

Art. 13 Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV) - Gebäudebreite

Begriffe und Messweisen - Längen (Anhang Figuren 3.1 und 3.2)
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Art. 13 Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV) · Gebäudebreite

1. Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.

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