721.3
BMBVONMC
CH-BE
Art. 13 Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV) - Gebäudebreite
Begriffe und Messweisen - Längen (Anhang Figuren 3.1 und 3.2)
Art. 13 Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV) · Gebäudebreite
1. Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.