721.3
BMBVONMC
CH-BE
Art. 12 Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV) - Gebäudelänge
Begriffe und Messweisen - Längen (Anhang Figuren 3.1 und 3.2)
Art. 12 Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV) · Gebäudelänge
1. Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.