721.3
BMBVONMC
CH-BE
Art. 11 Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV) - Rückspringende Gebäudeteile
Begriffe und Messweisen - Gebäudeteile (Anhang Figuren 2.1 bis 2.5)
Art. 11 Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV) · Rückspringende Gebäudeteile
1. Rückspringende Gebäudeteile sind gegenüber der Fassadenflucht zurückversetzt.