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721.3 BMBVONMC CH-BE

Art. 11 Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV) - Rückspringende Gebäudeteile

Begriffe und Messweisen - Gebäudeteile (Anhang Figuren 2.1 bis 2.5)
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Art. 11 Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV) · Rückspringende Gebäudeteile

1. Rückspringende Gebäudeteile sind gegenüber der Fassadenflucht zurückversetzt.

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