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721.3 BMBVONMC CH-BE

Art. 10 Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV) - Vorspringende Gebäudeteile

Begriffe und Messweisen - Gebäudeteile (Anhang Figuren 2.1 bis 2.5)
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Art. 10 Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV) · Vorspringende Gebäudeteile

1. Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens bis zum zulässigen Mass (für die Tiefe) über die Fassadenflucht hinaus. Sie dürfen, mit Ausnahme der Dachvorsprünge, das zulässige Mass (für die Breite), beziehungsweise den zulässigen Anteil bezüglich des zugehörigen Fassadenabschnitts, nicht überschreiten.

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