721.2-1
AIHTE
CH-BE
Art. 8 Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) - Inkrafttreten
Art. 8 Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) · Inkrafttreten
1. Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr sechs Kantone beigetreten sind. [1]