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721.2-1 AIHTE CH-BE

Art. 8 Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) - Inkrafttreten

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Art. 8 Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) · Inkrafttreten

1. Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr sechs Kantone beigetreten sind. [1]

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