721.2-1
AIHTE
CH-BE
Art. 7 Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) - Austritt
Art. 7 Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) · Austritt
1. Die Kantone können auf das Ende eines Kalenderjahres austreten. Der Austritt ist sechs Monate im Voraus dem Interkantonalen Organ schriftlich mitzuteilen.