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721.2-1 AIHTE CH-BE

Art. 7 Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) - Austritt

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Art. 7 Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) · Austritt

1. Die Kantone können auf das Ende eines Kalenderjahres austreten. Der Austritt ist sechs Monate im Voraus dem Interkantonalen Organ schriftlich mitzuteilen.

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