721.2-1
AIHTE
CH-BE
Art. 5 Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) - Finanzierung
Art. 5 Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) · Finanzierung
1. Die beteiligten Kantone tragen die Kosten des Interkantonalen Organs im Verhältnis ihrer Bevölkerungszahlen.