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721.2-1 AIHTE CH-BE

Art. 5 Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) - Finanzierung

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Art. 5 Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) · Finanzierung

1. Die beteiligten Kantone tragen die Kosten des Interkantonalen Organs im Verhältnis ihrer Bevölkerungszahlen.

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