Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
721.2-1 AIHTE CH-BE

Art. 2 Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) - Pflichten der Kantone

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) · Pflichten der Kantone

1. Die Kantone übernehmen mit ihrem Beitritt vereinbarte Baubegriffe und Messweisen im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeit.

2. Die Gesetzgebung darf nicht durch Baubegriffe und Messweisen ergänzt werden, welche den vereinheitlichten Regelungsgegenständen widersprechen.

3. Die Kantone passen ihre Gesetzgebung innert drei Jahren nach Beitritt an und bestimmen die Fristen für deren Umsetzung in der Nutzungsplanung.

← Art. A1-1 Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) Grundsatz Art. A2-1 Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →