721.1
BAUVOC
CH-BE
Art. 99b Bauverordnung (BauV) - Leistungsfähige örtliche Fachstelle
Bau- und planungsrechtliche Begriffe
Art. 99b Bauverordnung (BauV) · Leistungsfähige örtliche Fachstelle
Als leistungsfähige örtliche Fachstelle zur Begutachtung von Bauvorhaben und Planungsgeschäften aus Sicht des Ortsbild- und Landschaftsschutzes (Art. 10 Abs. 5 Bst. a BauG) gilt ein mehrheitlich aus unabhängigen, in Gestaltungsfragen ausgewiesenen Fachleuten zusammengesetztes Gremium aus mindestens drei Personen. Anerkannt sind insbesondere Fachleute aus den Disziplinen Architektur, Landschaftsarchitektur und Raumplanung.
Mehrere Gemeinden können eine gemeinsame leistungsfähige örtliche Fachstelle gemäss Absatz 1 bezeichnen.