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721.1 BAUVOC CH-BE

Art. 99a Bauverordnung (BauV) - Anerkannte qualitätssichernde Verfahren

Bau- und planungsrechtliche Begriffe
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Art. 99a Bauverordnung (BauV) · Anerkannte qualitätssichernde Verfahren

1. Als anerkannte qualitätssichernde Verfahren im Sinne von Artikel 10 Absatz 5 und Artikel 92 Absatz 2 des Baugesetzes gelten

a. Wettbewerbe nach der Ordnung SIA 142/2009,

b. Studienaufträge nach der Ordnung SIA 143/2009,

c. Workshop- und Gutachterverfahren nach Absatz 2.

2. Workshop- und Gutachterverfahren müssen sich an der Ordnung SIA 143/2009 und der Wegleitung SIA 143 "Testplanungen" (2018) orientieren und insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllen

a. Ordnungsgemässe Durchführung des Vergabeverfahrens und der Auftragserteilung nach vorgängiger Festlegung der erforderlichen Qualifikation,

b. Zusammensetzung des Beurteilungsgremiums aus einer angemessenen Vertretung der auftraggebenden Stelle und der Standortgemeinde sowie einer Mehrheit von ausgewiesenen, mehrheitlich unabhängigen Fachleuten der für die Aufgabenstellung massgeblichen Fachgebiete,

c. Nachweis der für die Aufgabenstellung erforderlichen Fachkenntnisse bei den Planungsteilnehmerinnen und Planungsteilnehmern,

d. Vorliegen des für die Aufgabenstellung erforderlichen Aufgaben- und Verfahrensprogramms,

e. Nachweis des Variantenstudiums (Auswahl von mindestens drei Planungsteilnehmerinnen und Planungsteilnehmern oder Erarbeiten von mindestens drei Lösungsvorschlägen),

f. Erstellung einer vollständigen und nachvollziehbaren Dokumentation des Verfahrensablaufs und der erzielten Ergebnisse sowie

g. schriftlicher Auftrag zum weiteren Vorgehen.

3. Als anerkannte qualitätssichernde Verfahren im Sinne von Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe b des Baugesetzes gelten Wettbewerbe nach der Ordnung SIA 142/2009, mit Ausnahme von Ideenwettbewerben.

4. Bei der Durchführung von qualitätssichernden Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 kann die auftraggebende Stelle frei über Entschädigungen, Folgeaufträge und Preisgelder entscheiden.

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