721.1
BAUVOC
CH-BE
Art. 92 Bauverordnung (BauV) - Mass der Nutzung 1 Im allgemeinen
Bau- und planungsrechtliche Begriffe
Art. 92 Bauverordnung (BauV) · Mass der Nutzung 1 Im allgemeinen
1. Das Mass der zulässigen baulichen Nutzung wird, wenn besondere Vorschriften im Sinne von Absatz 2[38] fehlen, durch die für das Baugrundstück geltenden baupolizeilichen Masse (Bauabstände, Gebäudedimensionen) festgelegt. Vorbehalten bleiben dieser Nutzung allenfalls entgegenstehende Bestimmungen, insbesondere Artikel 10b des Baugesetzes[39].
2. Die Gemeinden können das Mass der zulässigen baulichen Nutzung bestimmen mit
a) der Geschossflächenziffer,
b) *** der Baumassenziffer,
c) der Überbauungsziffer,
d) der Grünflächenziffer.