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721.1 BAUVOC CH-BE

Art. 92 Bauverordnung (BauV) - Mass der Nutzung 1 Im allgemeinen

Bau- und planungsrechtliche Begriffe
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Art. 92 Bauverordnung (BauV) · Mass der Nutzung 1 Im allgemeinen

1. Das Mass der zulässigen baulichen Nutzung wird, wenn besondere Vorschriften im Sinne von Absatz 2[38] fehlen, durch die für das Baugrundstück geltenden baupolizeilichen Masse (Bauabstände, Gebäudedimensionen) festgelegt. Vorbehalten bleiben dieser Nutzung allenfalls entgegenstehende Bestimmungen, insbesondere Artikel 10b des Baugesetzes[39].

2. Die Gemeinden können das Mass der zulässigen baulichen Nutzung bestimmen mit

a) der Geschossflächenziffer,

b) *** der Baumassenziffer,

c) der Überbauungsziffer,

d) der Grünflächenziffer.

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