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721.1 BAUVOC CH-BE

Art. 91b Bauverordnung (BauV) - Planungspflicht

Verkehrsintensive Bauvorhaben
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Art. 91b Bauverordnung (BauV) · Planungspflicht

1. Die Standorte für verkehrsintensive Vorhaben sind zu bezeichnen

a * im kantonalen Richtplan für Vorhaben mit mehr als 5000 Fahrten pro Tag,

b * im regionalen Gesamtverkehrs- und Siedlungskonzept oder im regionalen Richtplan für Vorhaben mit 2000 Fahrten bis und mit 5000 Fahrten pro Tag,

c * in der entsprechenden kantonalen Infrastrukturplanung (z. B. Spitalplanung, Schulplanung).

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