721.1
BAUVOC
CH-BE
Art. 91b Bauverordnung (BauV) - Planungspflicht
Verkehrsintensive Bauvorhaben
Art. 91b Bauverordnung (BauV) · Planungspflicht
1. Die Standorte für verkehrsintensive Vorhaben sind zu bezeichnen
a * im kantonalen Richtplan für Vorhaben mit mehr als 5000 Fahrten pro Tag,
b * im regionalen Gesamtverkehrs- und Siedlungskonzept oder im regionalen Richtplan für Vorhaben mit 2000 Fahrten bis und mit 5000 Fahrten pro Tag,
c * in der entsprechenden kantonalen Infrastrukturplanung (z. B. Spitalplanung, Schulplanung).
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