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721.1 BAUVOC CH-BE

Art. 91 Bauverordnung (BauV) - 2 Grenzbereich gegenüber Wohnzonen

Immissionsschutz
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Art. 91 Bauverordnung (BauV) · 2 Grenzbereich gegenüber Wohnzonen

1. Im Grenzbereich gegenüber Wohnzonen dürfen nur Betriebe angesiedelt oder erweitert werden, die in der Wohnzone nicht zu stärkeren Einwirkungen führen, als sie in einer gemischten Wohn-/Gewerbezone geduldet werden müssen.

2. Die Gemeinden können den Grenzbereich festlegen (Übergangsbereich nach Art. 87 BauG) und für diesen weitergehende Vorschriften erlassen.

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