721.1
BAUVOC
CH-BE
Art. 91 Bauverordnung (BauV) - 2 Grenzbereich gegenüber Wohnzonen
Immissionsschutz
Art. 91 Bauverordnung (BauV) · 2 Grenzbereich gegenüber Wohnzonen
1. Im Grenzbereich gegenüber Wohnzonen dürfen nur Betriebe angesiedelt oder erweitert werden, die in der Wohnzone nicht zu stärkeren Einwirkungen führen, als sie in einer gemischten Wohn-/Gewerbezone geduldet werden müssen.
2. Die Gemeinden können den Grenzbereich festlegen (Übergangsbereich nach Art. 87 BauG) und für diesen weitergehende Vorschriften erlassen.