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721.1 BAUVOC CH-BE

Art. 90 Bauverordnung (BauV) - Schutz der Wohnzone und immissionsempfindlicher Bauten 1 Im allgemeinen

Immissionsschutz
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Art. 90 Bauverordnung (BauV) · Schutz der Wohnzone und immissionsempfindlicher Bauten 1 Im allgemeinen

1. In Wohnzonen und in der Nachbarschaft von Spitälern, Heimen, Schulen und dergleichen dürfen stille Gewerbe bewilligt werden, sofern sie sich baulich gut einordnen und weder durch ihren Betrieb (Einwirkungen durch Lärm, Rauch, Staub, Geruch, Abgase, Licht, Erschütterungen und dgl.) noch durch den verursachten Verkehr störend wirken können.

2. Die Neueinrichtung oder die Erweiterung von Mast- und Zuchtbetrieben sowie die gewerbsmässige Tierhaltung sind untersagt. Ausgenommen sind derartige Betriebsbauten in ländlichen Verhältnissen, sofern sie für die konventionelle bäuerliche Bewirtschaftung benötigt werden und die Wohnnutzung nicht erheblich beeinträchtigen.

3. Die Gemeinden können in ihren Vorschriften

a) die gewerbliche oder landwirtschaftliche Nutzung weiter beschränken oder ausschliessen;

b) die Schutzbestimmungen auch auf gemischte Wohn-/Gewerbezonen anwendbar erklären.

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