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721.1 BAUVOC CH-BE

Art. 9 Bauverordnung (BauV) - 4 Steigung

Erschliessung
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Art. 9 Bauverordnung (BauV) · 4 Steigung

1. Die Steigung von Erschliessungsstrassen darf in der Strassenachse höchstens 12 Prozent betragen. Absatz 2 bleibt vorbehalten.

2. Wenn besondere Verhältnisse (Art. 6 Abs. 3) es erfordern, ist eine Steigung bis zu 15 Prozent zuzulassen. In diesen Fällen kann die zuständige Gemeindebehörde vom Bauherrn die Anlage eines Winterabstellplatzes verlangen.

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