721.1
BAUVOC
CH-BE
Art. 9 Bauverordnung (BauV) - 4 Steigung
Erschliessung
Art. 9 Bauverordnung (BauV) · 4 Steigung
1. Die Steigung von Erschliessungsstrassen darf in der Strassenachse höchstens 12 Prozent betragen. Absatz 2 bleibt vorbehalten.
2. Wenn besondere Verhältnisse (Art. 6 Abs. 3) es erfordern, ist eine Steigung bis zu 15 Prozent zuzulassen. In diesen Fällen kann die zuständige Gemeindebehörde vom Bauherrn die Anlage eines Winterabstellplatzes verlangen.