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721.1 BAUVOC CH-BE

Art. 89 Bauverordnung (BauV) - Im allgemeinen

Immissionsschutz
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Art. 89 Bauverordnung (BauV) · Im allgemeinen

1. Bauten und Anlagen dürfen nicht zu Einwirkungen führen, die der Zonenordnung widersprechen. Es gelten dafür die nachstehenden Bestimmungen und ergänzende oder weitergehende Gemeindevorschriften.

2. Mit der zonengemässen Nutzung verbundene Einwirkungen müssen geduldet werden. Vorbehalten bleibt Artikel 90.

3. Soweit die eidgenössische Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV) die Mindesthöhe von Kaminen nicht festlegt, sind die Empfehlungen des Bundes (Empfehlungen über die Mindesthöhe von Kaminen über Dach, Version 2018) verbindlich.

4. Die Umweltschutzgesetzgebung und der nachbarrechtliche Immissionsschutz (Art. 684 ZGB) bleiben vorbehalten.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

100 2024 360 · be (Art. 89 Abs. 2 BauV)
Appeal Concerning Building Permit, Private Restriction, and Aesthetic Objections
Cited in consideration 6.2 regarding shadow casting/view obstruction, but not explicitly cited in the final orders.