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721.1 BAUVOC CH-BE

Art. 88 Bauverordnung (BauV) - Strassenanlagen

Hindernisfreies Bauen
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Art. 88 Bauverordnung (BauV) · Strassenanlagen

1. Fuss- und Gehwege sind nach Möglichkeit rollstuhlgängig zu gestalten.

2. Strassenquerungen sind zu erleichtern, indem

a) im Übergangsbereich Trottoirs abgesenkt werden oder das Strassenniveau gehoben wird. Es ist darauf zu achten, dass der Trottoirrand für Sehbehinderte mit Blindenstock erfassbar ist;

b) auf breiten Strassen Schutzinseln das etappenweise Überqueren ermöglichen;

c) in Zusammenarbeit mit der für Verkehrsmassnahmen zuständigen Behörde signaltechnische Vorkehren getroffen werden.

3. ...

4. Im öffentlichen Verkehrsraum dürfen keine für Sehbehinderte gefährliche Einrichtungen, wie scharfkantige Schaukästen, Automaten, Signalstangen und -tafeln, angebracht werden. Für Geländer und Abschrankungen dürfen keine nachgebenden Materialien (Ketten und dgl.) verwendet werden.

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