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721.1 BAUVOC CH-BE

Art. 85 Bauverordnung (BauV) - Bauten und Anlagen

Hindernisfreies Bauen
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Art. 85 Bauverordnung (BauV) · Bauten und Anlagen

1. Bauten und Anlagen nach Artikel 22 des Baugesetzes sind nach Massgabe der Norm SIA 500:2009 hindernisfrei zu erstellen und zu erneuern.

2. ...

2a

Bei der Erneuerung von Bauten und Anlagen kann eine hindernisfreie Bauweise nur soweit verlangt werden, als der Aufwand dafür nicht mehr beträgt als

a) fünf Prozent des Gebäudeversicherungswerts vor der Erneuerung bzw. fünf Prozent des Neuwerts oder

b) 20 Prozent der Erneuerungskosten.

3. Als Erneuerungskosten gelten die voraussichtlichen Baukosten ohne besondere Massnahmen für Behinderte. Als Baukosten gelten die Kosten ohne Vorbereitungsarbeiten, Umgebungsarbeiten, Nebenkosten und Ausstattung.

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