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721.1 BAUVOC CH-BE

Art. 84 Bauverordnung (BauV) - 7 Staub und Zugluft

Hygiene und Unfallverhütung auf Bauplätzen
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Art. 84 Bauverordnung (BauV) · 7 Staub und Zugluft

1. Bei Bauarbeiten ist Staubentwicklung durch geeignete Massnahmen soweit als möglich zu vermeiden. Bei Abbrucharbeiten sind die Abbruchstellen und der Bauschutt hinreichend zu befeuchten.

2. In Rohbauten beschäftigte Arbeitnehmer sind in der kalten Jahreszeit gegen Zugluft zu schützen.

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