721.1
BAUVOC
CH-BE
Art. 84 Bauverordnung (BauV) - 7 Staub und Zugluft
Hygiene und Unfallverhütung auf Bauplätzen
Art. 84 Bauverordnung (BauV) · 7 Staub und Zugluft
1. Bei Bauarbeiten ist Staubentwicklung durch geeignete Massnahmen soweit als möglich zu vermeiden. Bei Abbrucharbeiten sind die Abbruchstellen und der Bauschutt hinreichend zu befeuchten.
2. In Rohbauten beschäftigte Arbeitnehmer sind in der kalten Jahreszeit gegen Zugluft zu schützen.