721.1
BAUVOC
CH-BE
Art. 83 Bauverordnung (BauV) - 6 Abbruch- und Aushubarbeiten
Hygiene und Unfallverhütung auf Bauplätzen
Art. 83 Bauverordnung (BauV) · 6 Abbruch- und Aushubarbeiten
Abbruch- und Aushubarbeiten dürfen nur unter sachkundiger Leitung und unter Beobachtung aller Vorsichtsmassnahmen ausgeführt werden.
Das Umlegen von Gebäuden, Kaminen und dergleichen mit mechanischen Mitteln oder Sprengstoffen ist nur gestattet, wenn alle erforderlichen Massnahmen zum Schutze von Personen und Sachen Dritter getroffen sind.
Für Rammarbeiten und Sprengungen ist bei der Baupolizeibehörde eine besondere Bewilligung einzuholen.