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721.1 BAUVOC CH-BE

Art. 82 Bauverordnung (BauV) - 5 Arbeiten am Wasser

Hygiene und Unfallverhütung auf Bauplätzen
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Art. 82 Bauverordnung (BauV) · 5 Arbeiten am Wasser

1. Besteht bei Arbeiten an oder über dem Wasser Ertrinkungsgefahr, so haben die gefährdeten Personen Schwimmwesten zu tragen, und es ist das erforderliche Rettungsmaterial bereitzustellen.

2. Von der Verpflichtung, Schwimmwesten zu tragen, kann die Baupolizeibehörde entbinden, wenn eine ständige Wache mit Rettungsboot und eine für die Erste Hilfe ausgebildete Person bereitstehen. Die Baupolizeibehörde kann weitergehende Massnahmen anordnen.

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