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721.1 BAUVOC CH-BE

Art. 81 Bauverordnung (BauV) - 4 Einstieg in Schächte, Kanäle und dgl.

Hygiene und Unfallverhütung auf Bauplätzen
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Art. 81 Bauverordnung (BauV) · 4 Einstieg in Schächte, Kanäle und dgl.

1. Vor dem Einstieg in Schächte, Kanäle, Gruben und dergleichen sind namentlich folgende Vorsichtsmassnahmen zu treffen

a es sind nur sachkundige Arbeitnehmer mit normalen Sinnesorganen einzusetzen;

b muss mit dem Vorhandensein schädlicher Gase gerechnet werden, so ist der Kanal oder Schacht durchzuspülen oder durch Einblasen von frischer Luft oder Absaugen der Gase zu lüften. Nötigenfalls sind Atemschutzgeräte zu verwenden. Beim Einstieg ist eine zuverlässige Wache aufzustellen, welche die Verbindung mit den einsteigenden Arbeitnehmern dauernd aufrechtzuerhalten hat;

c als Beleuchtung sind nur vor Gebrauch geprüfte elektrische Lampen zu verwenden. Diese müssen, wenn zündfähige Gase oder Gasgemische vorhanden sein könnten, von explosionssicherer Ausführung sein. Offenes Feuer oder Licht sowie das Rauchen sind verboten.

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