721.1
BAUVOC
CH-BE
Art. 80 Bauverordnung (BauV) - 3 Gerüste, Schalungen, Geländer
Hygiene und Unfallverhütung auf Bauplätzen
Art. 80 Bauverordnung (BauV) · 3 Gerüste, Schalungen, Geländer
1. Alle Gerüste, Schalungen und Schalungsstützen (Stüpper) sind entsprechend der aufzunehmenden Belastung, der Gerüsthöhe, der Tragkonstruktion und dem Arbeitsvorgang derart auszuführen, dass sie der jeweiligen Beanspruchung unter allen Umständen genügen.
2. Die Baupolizeibehörde kann das Anbringen besonderer Gerüste verlangen und deren Beschaffenheit im Einzelfall bestimmen.
3. Überall, wo eine Absturzgefahr für Personen besteht, insbesondere vor Öffnungen, die ins Leere oder in Schächte führen, sind geeignete Schutzvorrichtungen anzubringen. Artikel 58 Absatz 1 gilt sinngemäss.