721.1
BAUVOC
CH-BE
Art. 8 Bauverordnung (BauV) - 3 Vorsortierungs- und Einbiegespuren
Erschliessung
Art. 8 Bauverordnung (BauV) · 3 Vorsortierungs- und Einbiegespuren
1. Vorsortierungs-, Einbiegespuren und dergleichen sind nur vorzusehen, wenn besonders schwierige Verkehrsverhältnisse es erfordern, namentlich für die Zu- und Wegfahrt bei Bauten und Anlagen mit ungewöhnlich grossem Verkehrsaufkommen.