721.1
BAUVOC
CH-BE
Art. 79 Bauverordnung (BauV) - 2 Verwendung von Baumaschinen
Hygiene und Unfallverhütung auf Bauplätzen
Art. 79 Bauverordnung (BauV) · 2 Verwendung von Baumaschinen
1. Bei der Verwendung von Kranen, Hebezeugen und Baumaschinen ist dafür zu sorgen, dass sich möglichst keine Personen unter schwebenden Lasten aufhalten. Der Durchgang oder Aufenthalt von Personen im Schwenkbereich der Löffel von Baggern und ähnlichen Aushubmaschinen ist untersagt.
2. Wo Arbeiten, wie Reinigung oder Reparaturen, unter gehobenen Löffeln, Schaufeln, Behältern und dergleichen ausgeführt werden müssen, sind diese gegen ein Herunterfallen zu sichern.
3. Das Auf- und Abspringen auf fahrende oder drehende Maschinen ist verboten.