721.1
BAUVOC
CH-BE
Art. 78 Bauverordnung (BauV) - Schutz der Arbeitnehmer bei Bauarbeiten 1 Im allgemeinen
Hygiene und Unfallverhütung auf Bauplätzen
Art. 78 Bauverordnung (BauV) · Schutz der Arbeitnehmer bei Bauarbeiten 1 Im allgemeinen
1. Bei der Einrichtung der Baustellen, bei allen Bauvorgängen und bei den im Bau befindlichen Werken sind alle für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlichen Massnahmen zu treffen. Artikel 57 und 62 gelten sinngemäss. Im übrigen sind die nachstehenden Bestimmungen zu befolgen.
2. Personen, die erkennbar unter Alkohol- oder Rauschmitteleinfluss stehen und dadurch sich oder andere gefährden könnten, dürfen auf Bauplätzen nicht beschäftigt oder weiterbeschäftigt werden.
3. Arbeitnehmer, die besonders gefährliche Arbeiten zu verrichten haben (Sprengarbeiten, Führen von Kranen und dgl.), dürfen vor und während diesen Arbeiten keine alkoholhaltigen Getränke zu sich nehmen.