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721.1 BAUVOC CH-BE

Art. 77 Bauverordnung (BauV) - 3 Sanitäre Einrichtungen

Hygiene und Unfallverhütung auf Bauplätzen
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Art. 77 Bauverordnung (BauV) · 3 Sanitäre Einrichtungen

1. Auf allen Baustellen muss stets frisches Trinkwasser in genügender Menge verfügbar sein.

2. Den Arbeitnehmern ist auf dem Bauplatz oder in zumutbarer Entfernung eine ausreichende Waschgelegenheit zu bieten.

3. Es ist eine ausreichende Abortanlage mit Pissoir bereitzustellen. Die Anlage hat folgenden Bestimmungen zu entsprechen

a sie hat auf je 15 Arbeitnehmer einen Abort aufzuweisen;

b die Abortanlage ist unter Einhaltung der Abwasservorschriften an die Kanalisation anzuschliessen. Wo dies nicht möglich ist, sind Trockenaborte zu installieren. Es dürfen keine Abwasser versickert oder in offene Gewässer abgeleitet werden;

c die Anlage soll mit einem wasserdichten Dach versehen, gut belichtet, ventiliert und abschliessbar sein;

d sie ist stets sauber zu halten und regelmässig zu desinfizieren. Geruchsbelästigungen der Anwohner sind zu verhindern.

4. Wo in Rohbauten oder in bestehenden Bauten Aborte vorhanden sind oder eingerichtet werden können, ist deren Benützung zu gestatten. Sie sollen über höchstens fünf Stockwerke erreichbar sein.

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