Art. 76 Bauverordnung (BauV) - 2 Inanspruchnahme des öffentlichen Verkehrsraums
Art. 76 Bauverordnung (BauV) · 2 Inanspruchnahme des öffentlichen Verkehrsraums
1. Die Inanspruchnahme des öffentlichen Verkehrsraums und des darüber befindlichen Luftraums durch Gerüste, Bauplatzeinrichtungen, Materialablagerungen, ausschwenkende Baumaschinen und dergleichen bedarf einer Bewilligung des Strasseneigentümers.
2. Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer gewährleistet bleibt und der Verkehr nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird.
3. Für den Bewilligungsfall gilt
a der öffentliche Verkehrsraum unter dem Schwenkbereich von Lasten ist abzusperren oder mit einem festen Schutzdach abzuschirmen;
b wird ein Fuss- oder Gehweg beansprucht, so ist für die Fussgänger ein genügender Ersatz herzurichten und gegen die Fahrbahn sicher abzuschranken;
c wird die Fahrbahn in Anspruch genommen, so sind die in der Verordnung über die Strassensignalisation[[33]](#enumeration_itemtext_content_fn_2943890_2_33_c) und in den Normen des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) vorgesehenen Sicherungsmassnahmen zu treffen.