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721.1 BAUVOC CH-BE

Art. 75 Bauverordnung (BauV) - Bauplatzeinrichtung 1 Im allgemeinen

Hygiene und Unfallverhütung auf Bauplätzen
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Art. 75 Bauverordnung (BauV) · Bauplatzeinrichtung 1 Im allgemeinen

1. Bauplätze, Materiallagerplätze sowie Ablagerungs- und Materialentnahmestellen, die an Strassen, Wegen, Plätzen, Höfen oder an anderen allgemein zugänglichen Orten liegen, sind abzuschranken.

2. Wo Baugerüste oder Bauplatzeinrichtungen an den öffentlichen Verkehrsraum angrenzen, ist der Bauplatz auf Verlangen der Baupolizeibehörde auf eine Höhe von 2 m geschlossen abzuschranken. Die Abschrankung ist, wenn nötig, zum Schutze des Verkehrsraums vor herabfallenden Gegenständen in einer Höhe von mindestens 4,2 m durch ein wenigstens 1,2 m ausladendes, gegen den Bauplatz geneigtes Dach zu ergänzen.

3. Das unbefugte Betreten von Baustellen ist untersagt. Dieses Verbot ist durch die nach den Umständen notwendige Anzahl von Tafeln anzuzeigen.

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