721.1
BAUVOC
CH-BE
Art. 74 Bauverordnung (BauV) - Verpflegung am Arbeitsplatz
Hygiene und Unfallverhütung auf Bauplätzen
Art. 74 Bauverordnung (BauV) · Verpflegung am Arbeitsplatz
1. Den Arbeitnehmern ist Gelegenheit und genügend Zeit zur Verpflegung am Arbeitsplatz einzuräumen.
2. Wer auf Bauplätzen alkoholhaltige Getränke auf eigene oder fremde Rechnung zum Verkauf bringt, hat gleichzeitig eine Auswahl alkoholfreier Getränke nicht teurer anzubieten als das billigste alkoholhaltige Getränk in gleicher Menge (Art. 28 des Gastgewerbegesetzes).
3. Für Bauplatzwirtschaften gelten die Bestimmungen über Aufenthaltsbaracken sinngemäss.
4. Die Vorschriften der Gastgewerbegesetzgebung bleiben vorbehalten.