Art. 73 Bauverordnung (BauV) - 3 Schlafräume
Art. 73 Bauverordnung (BauV) · 3 Schlafräume
1. Beziehen Arbeitnehmer auf einer Baustelle Unterkunft (Wohn- und Schlafstätte), so sind, ausser einem Aufenthaltsraum gemäss Artikel 72, Schlafräume und zusätzliche sanitäre Einrichtungen erforderlich.
2. Die Schlafräume müssen den allgemeinen Anforderungen (Art. 71) und den nachstehenden Bestimmungen entsprechen
a. der Schlafraum muss je Person mindestens 5 m² Bodenfläche und 12 m³ Luftraum aufweisen;
b. in einem Schlafraum dürfen höchstens vier Personen untergebracht werden;
c. für jede Person sind ein Bett und ein Schrank vorzusehen; Kajütenbetten sind verboten;
d. die Wasch- und Abortanlagen (Art. 77 Abs. 3 sowie Abs. 3 hienach) müssen leicht erreichbar sein.
3. Zusätzlich zu den sanitären Einrichtungen gemäss Artikel 77 sind erforderlich
a. eine Küche mit je einer Kochstelle für zwei Personen sowie einem Spülbecken mit Ablauf, sofern keine Gemeinschaftsverpflegung stattfindet;
b. eine Wasserzapfstelle mit Waschbecken und Ablauf auf je fünf Personen;
c. eine Warmwasserdusche auf je zwölf Personen;
d. Rasierstecker in genügender Anzahl.