721.1
BAUVOC
CH-BE
Art. 72 Bauverordnung (BauV) - 2 Aufenthaltsräume
Hygiene und Unfallverhütung auf Bauplätzen
Art. 72 Bauverordnung (BauV) · 2 Aufenthaltsräume
1. Bei Hoch- und Tiefbauarbeiten, die länger als 15 Arbeitstage dauern, sind den Arbeitnehmern bei der Baustelle Aufenthaltsbaracken oder -räume zur Verfügung zu halten.
2. Die Aufenthaltsbaracken und -räume müssen den allgemeinen Anforderungen (Art. 71) und den nachstehenden Vorschriften genügen
a) die lichte Höhe des Aufenthaltsraums soll mindestens 2,2 m und die Bodenfläche je Arbeitnehmer mindestens 1,5 m² betragen;
b) die Fensterfläche soll wenigstens einen Zehntel der Bodenfläche ausmachen;
c) die Heizvorrichtung oder eine besondere Vorrichtung soll das Trocknen nasser Kleider und das Erwärmen von Speisen gestatten;
d) für jeden Arbeiter ist, sofern keine Kantine vorhanden ist, ein Sitzplatz am Tisch vorzusehen.