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721.1 BAUVOC CH-BE

Art. 72 Bauverordnung (BauV) - 2 Aufenthaltsräume

Hygiene und Unfallverhütung auf Bauplätzen
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Art. 72 Bauverordnung (BauV) · 2 Aufenthaltsräume

1. Bei Hoch- und Tiefbauarbeiten, die länger als 15 Arbeitstage dauern, sind den Arbeitnehmern bei der Baustelle Aufenthaltsbaracken oder -räume zur Verfügung zu halten.

2. Die Aufenthaltsbaracken und -räume müssen den allgemeinen Anforderungen (Art. 71) und den nachstehenden Vorschriften genügen

a) die lichte Höhe des Aufenthaltsraums soll mindestens 2,2 m und die Bodenfläche je Arbeitnehmer mindestens 1,5 m² betragen;

b) die Fensterfläche soll wenigstens einen Zehntel der Bodenfläche ausmachen;

c) die Heizvorrichtung oder eine besondere Vorrichtung soll das Trocknen nasser Kleider und das Erwärmen von Speisen gestatten;

d) für jeden Arbeiter ist, sofern keine Kantine vorhanden ist, ein Sitzplatz am Tisch vorzusehen.

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