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721.1 BAUVOC CH-BE

Art. 71 Bauverordnung (BauV) - Arbeitnehmerunterkünfte auf Baustellen 1 Allgemeine Anforderungen

Hygiene und Unfallverhütung auf Bauplätzen
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Art. 71 Bauverordnung (BauV) · Arbeitnehmerunterkünfte auf Baustellen 1 Allgemeine Anforderungen

1. Die Arbeitnehmerunterkünfte auf Baustellen (Baubaracken) müssen gegen Feuchtigkeit, Kälte und Lärm genügend isoliert, gut lüftbar, einwandfrei belichtet und heizbar sein.

2. Anstelle der Unterbringung in Baubaracken können den Arbeitnehmern mindestens gleichwertige Unterkünfte in bestehenden Gebäuden oder in trockenen Neubauten zugewiesen werden. Desgleichen ist die Verwendung von Wohnwagen oder anderen mobilen Unterkünften gestattet, wenn sie sinngemäss den Anforderungen für Baubaracken genügen.

3. Die Baupolizeibehörde kann, soweit besondere Verhältnisse es rechtfertigen (z. B. Tiefbauarbeiten mit wandernder Baustelle, Lawinen-, Wildbach- und Steinschlagverbauungen), Abweichungen von den Bestimmungen über die Arbeitnehmerunterkünfte auf Baustellen gestatten.

4. Die Arbeitnehmerunterkünfte auf Baustellen sind stets sauber zu halten. Sie dürfen nicht zur Lagerung von Baumaterialien, Werkzeugen und dergleichen verwendet werden. Die darin aufbewahrten Gegenstände der Belegschaft sind gegen Feuer zu versichern.

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