721.1
BAUVOC
CH-BE
Art. 70 Bauverordnung (BauV) - Im allgemeinen
Hygiene und Unfallverhütung auf Bauplätzen
Art. 70 Bauverordnung (BauV) · Im allgemeinen
1. Für die Arbeitnehmerunterkünfte, die Verpflegung am Arbeitsplatz, die Bauplatzeinrichtungen und alle Bauvorgänge gelten die nachstehenden Bestimmungen sowie die Vorschriften des Bundes und der Suva. Ergänzend sind die Normen des SIA zu beachten.
2. Die Baupolizeibehörde und die Polizeiorgane können im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen treffen, wenn Hygiene oder Unfallverhütung es verlangen.
3. Die Aufsichtsbefugnisse des Amts für Wirtschaft bleiben vorbehalten.