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Art. 69a Bauverordnung (BauV) - Nachtlokale

Gesundheit
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Art. 69a Bauverordnung (BauV) · Nachtlokale

1. Nachtlokale müssen nach Geschlechtern getrennte Garderoben mit Toilette und Dusche für die Artistinnen und Artisten aufweisen.

2. Von der Bühne muss ein direkter Abgang zur Garderobe bestehen.

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