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721.1 BAUVOC CH-BE

Art. 69 Bauverordnung (BauV) - Sanitäre Einrichtungen

Gesundheit
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Art. 69 Bauverordnung (BauV) · Sanitäre Einrichtungen

1. Jedes Gebäude mit Wohn- und Arbeitsräumen muss mit einwandfreiem Trinkwasser versehen sein.

2. Für jede Wohnung, für mehr als zwei Einzelzimmer in Wohngebäuden sowie für Arbeitsstätten ist mindestens eine den hygienischen Anforderungen genügende Toilette einzurichten.

3. ...

4. Badezimmer und Toiletten dürfen ausschliesslich künstliche Beleuchtung und Belüftung haben. Die Bestimmungen für Wohnräume über Heizung und Isolation gegen Wärmeverluste und Feuchtigkeit sind anwendbar.

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